Dieser TOP ist ohne Beschluss.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
zu 3.
Aufgrund der erheblichen Probleme bei dem Erhalt der Testate, der Finanzierungsschwierigkeiten und der damit einhergehenden fehlenden Hauptversammlung kann zum derzeitigen Zeitpunkt einer Entlastung nicht zugestimmt werden. Erst nach Aufarbeitung der letzten Geschäftsjahre und einer ausführlichen Stellungnahme sowie Darlegung der Probleme der Gesellschaft kann über eine mögliche Entlastung der Organe durch das Aktionariat entschieden werden.
zu 4.
Aufgrund der erheblichen Probleme bei dem Erhalt der Testate, der Finanzierungsschwierigkeiten und der damit einhergehenden fehlenden Hauptversammlung kann zum derzeitigen Zeitpunkt einer Entlastung nicht zugestimmt werden. Erst nach Aufarbeitung der letzten Geschäftsjahre und einer ausführlichen Stellungnahme sowie Darlegung der Probleme der Gesellschaft kann über eine mögliche Entlastung der Organe durch das Aktionariat entschieden werden.
zu 5.
Aufgrund der erheblichen Probleme bei dem Erhalt der Testate, der Finanzierungsschwierigkeiten und der damit einhergehenden fehlenden Hauptversammlung kann zum derzeitigen Zeitpunkt einer Entlastung nicht zugestimmt werden. Erst nach Aufarbeitung der letzten Geschäftsjahre und einer ausführlichen Stellungnahme sowie Darlegung der Probleme der Gesellschaft kann über eine mögliche Entlastung der Organe durch das Aktionariat entschieden werden.
zu 6.
Aufgrund der erheblichen Probleme bei dem Erhalt der Testate, der Finanzierungsschwierigkeiten und der damit einhergehenden fehlenden Hauptversammlung kann zum derzeitigen Zeitpunkt einer Entlastung nicht zugestimmt werden. Erst nach Aufarbeitung der letzten Geschäftsjahre und einer ausführlichen Stellungnahme sowie Darlegung der Probleme der Gesellschaft kann über eine mögliche Entlastung der Organe durch das Aktionariat entschieden werden.
zu 7a.
Der Aufsichtsrat muss ein aktives, unabhängiges und kompetentes Organ sein. Die DSW stuft ein aktuelles oder ein zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates nicht als unabhängig ein, wenn es dem Aufsichtsrat nach der Wahl länger als 12 Jahre angehören wird. Da Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz seit dem Jahr 2009 ununterbrochen und somit deutlich mehr als 12-Jahre dem Aufsichtsrat angehört, ist gegen dessen Wahl zu stimmen.
zu 8.
Dem Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist mit Ablehnung zu begegnen. Dies folgt aus dem Umstand, dass für die Höchstgrenzen (Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 AktG) im Rahmen der Vorstandsdienstverträge festgelegt ist, dass die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus‘ und Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-dache des jeweils festgesetzten Festgehaltes begrenzt ist. Sowohl die Ansetzung des 3,5-fachen des jeweils festgesetzten Jahresgehaltes als überhöhten Faktor als auch der Umstand, dass dieser Faktor nicht begründet wird, führen dazu, dass dieser Vorschlag abzulehnen ist.
zu 10.
Dem Vergütungsbericht ist mit Ablehnung zu begegnen. Dies folgt aus dem Umstand, dass dieser unübersichtlich und nicht ausreichend klar sowie verständlich gefasst ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mehrmals eingefügten Tabellen, deren Inhalte in so kleiner Schriftgröße gefasst sind, dass diese kaum lesbar sind.
zu 14.
Der Vorstand soll durch den Beschluss ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 18. Juli 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.445.263,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.445.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“). Hierbei soll ihm auch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses gegeben werden. Das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2023 würde 50 % des aktuellen Grundkapitals entsprechen. Der Beschlussvorschlag liegt zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen und der Bezugsrechtsausschluss liegt bei bis zu 10%, jedoch umfasst der Vorratsbeschluss 50% des Grundkapitals und kann daher nicht mitgetragen werden. Aus diesem Grund ist dem Beschlussvorschlag mit Ablehnung zu begegnen.
zu 15.
Durch die Ergänzung von § 12 der Satzung durch den neu gefassten Absatz 3 würde der Vorstand ermächtigt werden, in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung in das Handelsregister die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten, mithin in virtueller Form durchzuführen. Dieser Beschlussvorschlag ist abzulehnen, da die rein virtuelle Hauptversammlung nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine Hauptversammlung in Präsenz stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der Hauptversammlung wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Insbesondere hinsichtlich zukünftiger, etwaiger Beschlussfassungen über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist der Berechtigung der Durchführung in virtueller Form, ohne jegliche Einschränkungen dieser Berechtigung, mit Ablehnung zu begegnen.
zu 16.
Durch die Ergänzung von § 13 der Satzung um Absatz 6 sowie Absatz 7 würde den Aufsichtsratsmitgliedern Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden. Unabhängig davon, dass einerseits Absatz 6 die Teilnahme grundsätzlich gestattet und andererseits in Absatz 7 die Teilnahme von einer vorherigen Abstimmung in den Fällen des Aufenthaltes im Ausland, des notwendigen Aufenthaltes an einem anderen Ort im Inland oder der unangemessenen Anreisedauer, sodass eine physische Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, abhängig gemacht wird, ist dieser Satzungsänderung insgesamt mit Ablehnung zu begegnen. Auch hier ist anzuführen, dass eine virtuelle Hauptversammlung sowie die virtuelle Teilnahme an dieser nur die Ausnahme darstellen sollen. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass dieses die Bereitschaft besitzt, an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung persönlich teilzunehmen.
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu 7b.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Changfeng Tu für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu wählen. In fachlicher Hinsicht ist Dr. Changfeng Tu für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und promovierte im Jahr 2006 zum Dr. jur. Von 2006 bis 2009 arbeitete er als Rechtsanwalt in den Bereichen M&A sowie grenzüberschreitende Investitionen in den Kanzleien Linklaters und Hengeler Müller, zunächst als Associate und sodann als Partner, u.a. auch in deren Büro in Shanghai. Seit dem Jahr 2020 ist er selbstständig als Rechtsanwalt und Investor tätig. Insbesondere berät er deutsche und chinesische Unternehmen bei Investitionen in China und Europa. Herr Dr. Tu hat keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- sowie ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 S. 5 AktG. Er gehört weder einem Geschäftsleitungsorgan des Großaktionärs CNBM oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen an noch hat er eine geschäftliche Beziehung zu CNBM oder einem verbundenen Unternehmen. Er ist daher unabhängig von CNBM im Sinne der Empfehlung C.9 des DCGK. Daher sind keine Gründe, die an seiner Unabhängigkeit zweifeln lassen, ersichtlich. Gegen seine Wahl bestehen keine Bedenken.
zu 9.
Gegen die vorgeschlagene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stehen keine Bedenken entgegen.
zu 13.
Es wird vorgeschlagen, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Hiergegen bestehen keine Bedenken – weder vor dem Hintergrund der Abschlussprüferrotation noch der Vergütung.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von SINGULUS TECHNOLOGIES AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 06.07.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 07.08.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.