Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
zu 7.2:
Die Kriterien für die Entscheidung pro virtueller HV sind nicht genannt bzw. uns zu unkonkret. Außerdem ist der Zeitraum für diese Ermächtigung zu lang. Die DSW möchte eine klare Zusicherung der Gesellschaft hören dazu, dass in der virtuellen HV keine Beschlussgegenstände zur Abstimmung gestellt werden, die signifikant in Aktionärsrechte eingreifen (keine Strukturmaßnahmen, gravierende Satzungsänderungen, kein BGAV, kein Squeeze Out, Delisting, o.ä.). Sollten wir diese Zusicherung nicht bekommen, stimmen wir als DSW gegen diesen TOP.
zu 7.3:
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich ist von einem Verwaltungsratsmitglied zu erwarten, dass diese die Bereitschaft besitzt an einer Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Rechtliche Einschränkungen eines Verwaltungsrats können eine virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung begründen, aber z.B. die Unzumutbarkeit des Reiseaufwandes nicht, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von NFON AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 17.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 03.07.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.