Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 nebst dem zusammengefassten (Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB
Dieser TOP ist ohne Beschluss.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Es fehlt eine hinreichende Begründung, wieso die Aktionäre vom Gewinn ausgenommen bleiben und dieser vollständig auf neue Rechnung vorgetragen wird.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Neufassung von § 7 Absatz (2) Satz 2 der Satzung betreffend das Stichentscheidsrecht des Sprechers des Vorstands bei Beschlussfassungen des Vorstands
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Neufassung von § 11 Absatz (1) der Satzung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Folgeänderung von § 12 Absatz (2) der Satzung
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 11 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft aus derzeit drei Mitgliedern, was die gesetzliche Minimalgröße ist. Vorstand und Aufsichtsrat erachten eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder für sachgerecht.
Neufassung von § 15 Absatz (5) der Satzung betreffend die Ermächtigung zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Die DSW steht virtuellen Hauptversammlungen kritisch gegenüber und verlangt grundsätzlich eine Selbstbeschränkung der Gesellschaft, über wichtige Beschlüsse (Holmüller-Rechtsprechung, Satzungsänderungen, Gewinnabführungsverträge) nur in Präsenz-HV abzustimmen, hält aber eine Ermächtigung dann noch für akzeptabel, wenn diese wie hier auf zwei Jahre beschränkt ist und eine Erprobung der neu eingeführten Regelung gem. § 118a AktG ermöglicht.
Neufassung von § 17 Absatz (2) der Satzung betreffend die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Gemäß § 118 Absatz 3 AktG sollen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Zur Begründung wird auf Buchstabe c) verwiesen. Die Regelung ist an die virtuelle HV gekoppelt, deren Ermächtigung hier auf zwei Jahre beschränkt ist.
Ergänzung eines § 20 Absatz (3) Satz 3 der Satzung betreffend Beschränkungen des Nachfragerechts und des Fragerechts zu neuen Sachverhalten in virtuellen Hauptversammlungen
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Eine Beschränkung des Fragerechts der Aktionäre, gleich ob in Präsenz-HV oder virtueller HV, ist dem Vorstand im Rahmen von § 131 Abs. 3 AktG gestattet. Eine darüber hinausgehende Beschränkungsregelung in der Satzung ist weder erforderlich noch sinnvoll.
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Neufassung des Unternehmensvertrags vom 2. Juni 2014 zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die DSW erkennt keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Aktionäre vom Bilanzgewinn in Höhe von 56,24 Mio. EUR vollständig ausgeschlossen werden, die Gesellschaft aber eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu den in TOP 10 erläuterten Zwecken eingeräumt haben will.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von PVA TePla AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 15.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 29.06.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.