Hauptversammlung Leifheit AG

  • 11:00 Uhr
  • Frankfurt
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 8

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 2.
Diesem Vorschlag ist zuzustimmen, da die Ausschüttungsquote bei circa 90,4 % - und somit deutlich über 50 % - liegt und diese Ausschüttung aufgrund der finanziellen Lage oder der nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmens nicht unangemessen erscheint.


zu 3.
Gegen die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bestehen keine Bedenken.


zu 4.
Gegen die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen ebenfalls keine Bedenken.


zu 5.
Die Leifheit AG hat die KPMG AG als Abschlussprüfer seit dem Geschäftsjahr 2016 bestellt. Eine externe Rotation ist derzeit erst nach 10 Jahren erforderlich. Es ist aber nach 5 Jahren bei der KPMG AG eine interne Rotation erforderlich (§ 43 Abs. 6 WPO). Diese interne Rotation wurde vorgenommen, da Herr Sebastian Hargarten die Leifheit AG 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 geprüft hat. Die seither verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sind Herr Matthias Forstreuter (seit dem Geschäftsjahr 2022) und Herr Sven Eifert (seit dem Geschäftsjahr 2019).


zu 6.
Gegen den Vergütungsbericht bestehen keine Bedenken, da dieser klar und verständlich ist, die Struktur der Vergütung, die gezahlte Vergütung der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie das Verhältnis von Vergütung und Unternehmensperformance nachvollziehbar darstellt. Insbesondere wird die Vergütung der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in tabellarischer Form für das abgelaufene Geschäftsjahr offengelegt und die einzelnen Vergütungsbestandteile und die Vergütungsstruktur werden dargestellt. Ferner ist die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder als auch der Gesamtgremien weder vertikal noch horizontal unangemessen hoch. Der Prüfer des Vergütungsberichts beanstandete ebenfalls keine Mängel im Rahmen seiner Prüfung nach § 162 AktG.


zu 7.
Gründe, die an die Unabhängigkeit bzw. der fachlichen Qualifikation zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Daher bestehen gegen die Wahl der Kandidaten keine Bedenken.



TOP 8

Neufassung von § 15 der Satzung

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Die Neufassung des § 15 der Satzung betrifft den zweiten Satz des dritten Abschnitts des ersten Absatzes, welcher nunmehr als § 15 Absatz 3 neugefasst werden soll. So soll der zweite Satz dahingehend geändert werden, dass der Nachweis des Anteilsbesitzes sich nicht mehr auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern der Nachweis hat sich auf den jeweils geltenden gesetzlichen Zeitpunkt zu beziehen. Diesem Vorschlag ist mit Ablehnung zu begegnen, da die Neuformulierung zu unbestimmt ist, weil sie lediglich auf den jeweils geltenden gesetzlichen Zeitpunkt abstellt ohne die Angabe der Zeiträume oder der betreffenden Vorschrift des § 123 Aktiengesetz. Durch die Neufassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG muss der Nachweis über den Anteilsbesitz bei Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung erfolgen.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Beschlüsse Stand: 29.05.2024
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

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