Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Beiersdorf Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Bericht über die Lage der Beiersdorf Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024, dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Dieser TOP ist ohne Beschluss.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Beiersdorf schlägt eine Dividende von 1,00 € je Aktie vor, was einer Ausschüttung von etwa 24 % des Jahresüberschusses entspricht. Die DSW fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 50 % des Konzernergebnisses. Da die Ausschüttungsquote unter der 50 %-Marke liegt und keine hinreichende Begründung für eine niedrigere Ausschüttung gegeben wird, wird der Vorschlag der Verwaltung abgelehnt.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals I nach § 5 Abs. 2 der Satzung und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I; Satzungsänderung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Beiersdorf schlägt eine Vielzahl von Kapitalmaßnahmen vor. Grundsätzlich vertritt die DSW die Auffassung, dass Aktionären im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht zu gewähren ist, um eine Verwässerung der Stimmrechte und des Werts der Aktie zu verhindern. Grundsätzlich akzeptiert die DSW Vorratsbeschlüsse (bestehend und neu vorgeschlagen) bis zu max. 40 Prozent des Grundkapitals. Bezugsrechtsausschlüsse akzeptiert die DSW aufgrund der Verwässerung der Altaktionäre bei Vorratsbeschlüssen in einem Rahmen von bis zu max. 10 Prozent, auch wenn seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes nunmehr bis zu 20 Prozent gesetzlich zulässig sind.
Die von DSW noch akzeptierten Grenzen werden durch die Beschlussvorschläge der Verwaltung allerdings überschritten. Wir betrachten grundsätzlich sämtliche möglichen Kapitalmaßnahmen zusammen. Daher stimmen wir gegen die Beschlussvorschläge der Verwaltung.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals II nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II; Satzungsänderung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Beiersdorf schlägt eine Vielzahl von Kapitalmaßnahmen vor. Grundsätzlich vertritt die DSW die Auffassung, dass Aktionären im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht zu gewähren ist, um eine Verwässerung der Stimmrechte und des Werts der Aktie zu verhindern. Grundsätzlich akzeptiert die DSW Vorratsbeschlüsse (bestehend und neu vorgeschlagen) bis zu max. 40 Prozent des Grundkapitals. Bezugsrechtsausschlüsse akzeptiert die DSW aufgrund der Verwässerung der Altaktionäre bei Vorratsbeschlüssen in einem Rahmen von bis zu max. 10 Prozent, auch wenn seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes nunmehr bis zu 20 Prozent gesetzlich zulässig sind.
Die von DSW noch akzeptierten Grenzen werden durch die Beschlussvorschläge der Verwaltung allerdings überschritten. Wir betrachten grundsätzlich sämtliche möglichen Kapitalmaßnahmen zusammen. Daher stimmen wir gegen die Beschlussvorschläge der Verwaltung.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals III nach § 5 Abs. 4 der Satzung und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals III; Satzungsänderung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Beiersdorf schlägt eine Vielzahl von Kapitalmaßnahmen vor. Grundsätzlich vertritt die DSW die Auffassung, dass Aktionären im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht zu gewähren ist, um eine Verwässerung der Stimmrechte und des Werts der Aktie zu verhindern. Grundsätzlich akzeptiert die DSW Vorratsbeschlüsse (bestehend und neu vorgeschlagen) bis zu max. 40 Prozent des Grundkapitals. Bezugsrechtsausschlüsse akzeptiert die DSW aufgrund der Verwässerung der Altaktionäre bei Vorratsbeschlüssen in einem Rahmen von bis zu max. 10 Prozent, auch wenn seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes nunmehr bis zu 20 Prozent gesetzlich zulässig sind.
Die von DSW noch akzeptierten Grenzen werden durch die Beschlussvorschläge der Verwaltung allerdings überschritten. Wir betrachten grundsätzlich sämtliche möglichen Kapitalmaßnahmen zusammen. Daher stimmen wir gegen die Beschlussvorschläge der Verwaltung.
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie des bestehenden bedingten Kapitals nach § 5 Abs. 5 der Satzung und über die erneute Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Beiersdorf schlägt eine Vielzahl von Kapitalmaßnahmen vor. Grundsätzlich vertritt die DSW die Auffassung, dass Aktionären im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht zu gewähren ist, um eine Verwässerung der Stimmrechte und des Werts der Aktie zu verhindern. Grundsätzlich akzeptiert die DSW Vorratsbeschlüsse (bestehend und neu vorgeschlagen) bis zu max. 40 Prozent des Grundkapitals. Bezugsrechtsausschlüsse akzeptiert die DSW aufgrund der Verwässerung der Altaktionäre bei Vorratsbeschlüssen in einem Rahmen von bis zu max. 10 Prozent, auch wenn seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes nunmehr bis zu 20 Prozent gesetzlich zulässig sind.
Die von DSW noch akzeptierten Grenzen werden durch die Beschlussvorschläge der Verwaltung allerdings überschritten. Wir betrachten grundsätzlich sämtliche möglichen Kapitalmaßnahmen zusammen. Daher stimmen wir gegen die Beschlussvorschläge der Verwaltung.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die DSW vertritt die Auffassung, dass ein Beschluss über den Rückkauf eigener Aktien oft nur als drittbeste Lösung für die Verwendung überschüssiger Liquidität angesehen werden kann. Zunächst sollte jede Gesellschaft prüfen, ob es nicht ausreichend profitable Investitionen in ihrem Geschäft gibt oder eine Ausschüttung an die Aktionäre erfolgen kann. Anstatt ein Aktienrückkaufprogramm zu starten, könnte beispielsweise eher die doch überschaubare Dividende deutlich erhöht werden.
Beschlussfassung über Anpassung der Satzung im Zusammenhang mit der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die DSW erwartet die Durchführung der Hauptversammlung in einem hybriden Format, da dies dem erklärten Wunsch der Aktionäre entspricht.
Sofern eine Hauptversammlung ausschließlich virtuell durchgeführt wird, erwarten wir, dass die Aktionäre in diesem Format mit allen Rechten ausgestattet werden, die ihnen auch in der Präsenzhauptversammlung zustehen.
Wenn durch Beschlussfassungen im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung sehr intensiv in Aktionärspositionen eingegriffen werden soll (z.B. Squeeze-out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag u.ä.) und keine zeitliche Notwendigkeit für die Beschlussfassung besteht, wird die DSW sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat die Entlastung verweigern.
Eine Satzungsänderung zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung lehnt DSW u.a. ab, wenn die Ermächtigung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beantragt wird aber in der Beschlussvorlage bzw. deren Begründung nicht erläutert wird, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch machen wird oder in der Beschlussvorlage bzw. deren Begründung nicht erläutert wird, wie die Aktionärsrechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung konkret ausgestaltet und gewahrt werden
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Beiersdorf AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 04.04.2025
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung von Beiersdorf AG werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 18.04.2025
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.